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   BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 106/89   

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BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 106/89 (https://dejure.org/1989,2471)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1989 - IVb ZB 106/89 (https://dejure.org/1989,2471)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89 (https://dejure.org/1989,2471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungsrücknahme - Mandatskündigung - Berufungsfrist - Fristversäumnis - Mißverständliches Schreiben

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 388
  • VersR 1990, 328
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.02.1965 - V ZB 12/64

    Verfahrensunterbrechung nach Mandatsniederlegung

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 106/89
    noch solange rechtswirksam Prozeßhandlungen für den Beklagten vornehmen, bis sich ein neuer Prozeßbevollmächtigter bestellte, § 87 ZPO (vgl. BGHZ 31, 32, 36; 43, 135, 137; BGH Vers'R 1985, 1185, 1186).
  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 125/87

    Anfechtbarkeit einer Berufungsrücknahme - Zurechenbarkeit eines anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 106/89
    Daß derartige besondere Umstände hier vor lägen, ist indessen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom. 2. Dezember 1.987 - IVb ZB 125/87 = FamRZ 1988, 496).
  • BGH, 21.03.1977 - II ZB 5/77

    Rücknahmeerklärung - Binnenschiffahrtssachen - Irrtum des Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 106/89
    In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, der Gegner könne? sich nach Treu und Glauben nicht auf die Rücknahme berufen, diese sei daher als unwirksam zu behandeln (BGH VersR 1977, 574).
  • BGH, 07.10.1959 - IV ZR 68/59

    Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt

    Auszug aus BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 106/89
    noch solange rechtswirksam Prozeßhandlungen für den Beklagten vornehmen, bis sich ein neuer Prozeßbevollmächtigter bestellte, § 87 ZPO (vgl. BGHZ 31, 32, 36; 43, 135, 137; BGH Vers'R 1985, 1185, 1186).
  • BGH, 12.09.2019 - I ZR 28/19

    Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalt zur Wahrung der Rechte im Verfahren über

    Somit konnte der Prozessbevollmächtigte, obwohl das seiner Prozessvollmacht zugrundeliegende Mandat gekündigt war, gegenüber dem Gegner und dem Gericht rechtswirksam Prozesshandlungen - hier die Einreichung der Rechtsmittelbegründung - für die Restitutionsklägerin vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89, FamRZ 1990, 388 [juris Rn. 5]; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 87 Rn. 5).
  • BGH, 12.09.2019 - I ZR 29/19

    Beiordnung eines Notanwalts im Falle einer späteren Mandatsniederlegung

    Somit konnte der Prozessbevollmächtigte, obwohl das seiner Prozessvollmacht zugrundeliegende Mandat gekündigt war, gegenüber dem Gegner und dem Gericht rechtswirksam Prozesshandlungen - hier die Einreichung der Rechtsmittelbegründung - für die Restitutionsklägerin vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89, FamRZ 1990, 388 [juris Rn. 5]; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 87 Rn. 5).
  • BGH, 16.05.1991 - III ZB 1/91

    Keine Wiedereinsetzung bei irrtümlicher Rücknahme fristgerechter Berufung

    Der Fall liegt auch nicht so, daß die Zurücknahme der Berufung für den Rechtsmittelgegner und das Gericht sogleich als Versehen offenbar gewesen wäre und deswegen nach Treu und Glauben als unwirksam behandelt werden könnte (vgl. BGH Beschluß vom 21. März 1977 - II ZB 5/77 = VersR 1977, 574; s. auch BGH Beschluß vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelrücknahme 1 = VersR 1990, 328 f.).
  • BGH, 02.04.1998 - V ZB 6/98

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen einer Berufungsrücknahme

    Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten konnte gegenüber dem Gegner und dem Gericht noch so lange rechtswirksam Prozeßhandlungen für den Beklagten vornehmen, bis sich ein neuer Prozeßbevollmächtigter bestellte (§ 87 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1989, IVb ZB 106/89, VersR 1990, 328, 329 m.w.N.).

    Auch dann liegt jedoch jedenfalls ein Verschulden des Beklagten selbst oder ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines damaligen Prozeßbevollmächtigten oder von ihnen beiden vor (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1989, IVb ZB 106/89, VersR 1990, 328, 329).

  • OLG Frankfurt, 02.05.2007 - 6 UF 200/06

    Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Wirksamkeit der Rücknahme einer

    Dies soll selbst dann gelten, wenn die Rücknahmeerklärung durch einen Rechtsanwalt erfolgt ist, dem das Mandat bereits gekündigt worden war und der überdies eine zuvor erfolgte Anweisung des vormaligen Mandanten falsch verstanden hatte (BGH, Beschluss u. Urteil v. 06.12.1989 - IV b ZB 106/89 - FamRZ 1990, 388).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZB 126/89

    Wirksamkeit einer Fristverlängerung

    Da die Gewährung der beantragten nochmaligen Fristverlängerung hiernach objektiv zweifelhaft war, mußte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im Interesse seines Mandanten den sichersten Weg wählen, um die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89, zur Veröffentlichung in BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelrücknahme, bestimmt; Zöller/Stephan ZPO aaO. § 233 Rdn. 23 unter "Rechtsirrtum" m.w.N.).
  • BGH, 17.10.2001 - VIII ZB 32/01

    Wirksamkeit der Berufungsbegründung bei gleichzeitiger Niederlegung des Mandats

    Schließlich berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, selbst wenn das seiner Prozeßvollmacht zugrundeliegende Mandat gekündigt war, gegenüber dem Gegner und dem Gericht noch solange rechtswirksam Prozeßhandlungen für die Beklagte vornehmen konnte, bis sich ein neuer Prozeßbevollmächtigter bestellte, § 87 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 106/89, VersR 1990, 328 unter II 1).
  • OLG Düsseldorf, 03.06.2003 - 4 U 174/02

    Berufsunfähigkeit eines Gerichtsvollziehers - Bedeutung einer sog. Beamtenklausel

    In einem solchen Fall bleibt die vom nicht mehr bevollmächtigten Prozessvertreter erklärte Berufungsrücknahme wirkungslos (vgl. dazu BGH NJW- 19.80, 1309, 1310; BSG NJW 2001, 1598; BGH FamRZ 1990, 388).
  • KG, 04.03.1998 - 24 W 26/97

    Formerfordernisse bei der Einlegung der fristgebundenen Beschwerde

    War das seiner Verfahrensvollmacht zugrundeliegende Mandat, das er mit seinem Meldeschriftsatz vom 23. November 1995 dem Gericht angezeigt hatte, im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung gekündigt, konnte der Anwalt gegenüber dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten noch so lange rechtswirksam Prozeßhandlungen für die Beteiligten zu II. 1. bis 7. vornehmen, bis das Gericht oder die Verfahrensbeteiligten von dem Erlöschen der Verfahrensvollmacht Kenntnis erlangten (§ 87 Abs. 2 ZPO entsprechend; vgl. BGHZ 43, 135, 137 = NJW 1965, 1019; BGH, VersR 1990, 328 f.).
  • BGH, 09.11.1995 - V ZB 23/95

    Möglichkeit der Berufungseinlegung durch zwei unterschiedliche Anwälte -

    So hat auch der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 26. November 1980, IVb ZR 592/80, NJW 1981, 576), freilich in einem besonderen Fall der Zurücknahme auf Anregung durch das Gericht, ohne weiteres angenommen, daß bei Zurücknahme einer Berufung auch nach Ablauf der Frist des § 516 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich möglich ist (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1989, IVb ZB 106/89, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelrücknahme 1).
  • VG München, 05.10.2009 - M 6a S 09.4244

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag gemäß § 80 Abs.5 VwGO unzulässig;

  • VG Berlin, 16.11.1998 - 34 X 120.98

    Unzulässigkeit einer, ohne Zustimmung des Pflegers erhobenen Klage eines

  • VG München, 08.01.2010 - M 6a K 09.4243

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Klage unzulässig; Bestandskraft des Bescheids;

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